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VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vollzeitpflege; Definition des Begriffs "Pflegeperson";Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung bei der Großmutter;Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit bei unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile und gemeinsamem (bzw. fehlendem) Personensorgerecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort; …
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009 - Az. 5 C 18/08-, Urteil vom 9.12.2010 - Az. 5 C 17/09 -, Urteil vom 12.5.2011- Az. 5 C 4/10 -), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, a.a.O., Urteil vom 9.12.2010, a.a.O.).
- BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort; …
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009 - Az. 5 C 18/08-, Urteil vom 9.12.2010 - Az. 5 C 17/09 -, Urteil vom 12.5.2011- Az. 5 C 4/10 -), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, a.a.O., Urteil vom 9.12.2010, a.a.O.).
- BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; …
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009 - Az. 5 C 18/08-, Urteil vom 9.12.2010 - Az. 5 C 17/09 -, Urteil vom 12.5.2011- Az. 5 C 4/10 -), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 20.10
Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege; …
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423
Für die Definition des Begriffs "Pflegeperson" ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 20/10 - BVerwGE 140, 305 bis 311; NVwZ-RR 2012, 69 bis 71). - VGH Bayern, 19.08.2009 - 12 C 09.953
Prozesskostenhilfe; Hilfe zur Erziehung; Pflegegeld; Betreuung von sechs Kinder …
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423
Keine Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit (§ 89 f Abs. 1 SGB VIII) der durch den Kläger bewilligten Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Insbesondere ist die Großmutter auch "geeignet" als Pflegeperson, da sie, was auch schon die Vergangenheit gezeigt hat, eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten konnte (vgl. dazu BayVGH vom 19.8.2009 - 12 C 09.953 -). - VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Auszug aus VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423
Dieser Auffassung steht auch nicht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2010 (12 BV 09.1973) entgegen, da entgegen der dortigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der begehrten Kostenerstattung ab dem 1. Juni 2011 Umfang und Höhe noch nicht konkret beziffert waren, vielmehr der monatliche Betrag nur vage angegeben wurde und insbesondere auch hinsichtlich des genauen Zeitraums für die begehrte Kostenerstattung keine Angaben im Klageantrag gemacht wurden.